Und hier dann mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“. Es geht um die Gebühren nach Verbindung von Verfahren:
„Im Jahr 2020 werde ich für das Verfahren A zum Pflichtverteidiger bestellt. Im Januar 2021 erhalte ich den Beschluss des Amtsgerichts, dass:
- Verfahren A und B (weitere Anklage) miteinander verbunden werden. Verfahren A führt.
- RA pp. „auch in dem hinzuverbundenen Verfahren B als Pflichtverteidiger bestellt“ wird.
- Die Anklage aus Verfahren B zugelassen wird.
Sache A habe ich nach Anklageerhebung übernommen, von Sache B wusste ich bis zum Beschluss im Januar 2021 nichts.
Da ich in Verfahren B vor der Verbindung nicht tätig war, kann ich dafür gesondert keine eigenständigen Gebühren abrechnen. Es stellt sich mir daher nun lediglich noch die Frage: rechne ich das Verfahren A, das ja mit B verschmolzen ist, nach altem Recht ab oder verhilft mir der Beschluss aus dem Januar 2021 zumindest noch zu ein paar Cent mehr nach neuem RVG?“
§ 60 II RVG n. F. Könnte für diesen Fall die (gemeine) Antwort sein 🙁