Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich hier einen Erstreckungsantrag stellen? Und hier kommt dann die Antwort:
„Interessante Frage.
M.E. kann man das aus der Abheftung schon folgern – das ist die berühmte „juristische Sekunde“. Zudem soll die Akte ja den Ablauf des Verfahrens wiedergeben – also Verbindung und dann Beiordnung, also § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.
Da man aber nie genau weiß, was ein Rechtspfleger macht und auf welche Idee er kommt, würde ich vorsorglich die Erstreckung beantragen unter Hinweis darauf, dass du an sich von Satz 1 ausgehst. Dann mag sich das Gericht positionieren: Entweder Erstreckung ist nicht erforderlich – § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG – oder eben ist erforderlich und dann muss es entscheiden. Besser jetzt klären als den Eiertanz bei der Vergütungsfestsetzung beginnen.“