Heute dann zwei gebührenrecht-/kostenrechtliche Entscheidungen zu Fragen, mit denen der Rechtsanwalt/Verteidiger nicht unbedingt jeden Tag zu tun hat. Aber wenn, ist es gut, wenn man Rechtsprechung zu der Frage kennt.
Hier ist dann zunächst der OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.11.2020 – 6 W 67/20. Schon etwas älter, aber ich bin auf ihn jetzt erst vor ein paar Tagen gestoßen. Und am Aktenzeichen erkennt man auch, das er nicht aus einem Straf-/Bußgeldverfahren stammt, aber: Die entschiedene Frage kann dort auch eine Rolle spielen.
Ergangen ist der Beschluss in einem Kostenfestsetzungverfahren nach einem für die Klägerin erfolgreichen Abschluss. Dier Klägerin macht dann im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Reisekosten ihres Geschäftsführers zum Termin vor dem Berufungsgericht in Höhe von 238,25 EUR geltend. Dagegen wendet sich die Beklagte, die aber insoweit keinen Erfolg hat:
„Die Beklagte macht geltend, die Anreise des Geschäftsführers sei zusammen in einem Kfz mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt, Parteireisekosten seien nicht zu erstatten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, die Anreise vom jeweiligen Sitz zum Oberlandesgericht sei in getrennten Fahrzeugen erfolgt.
Die sofortige Beschwerde bleibt im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Tatsache (§ 294 i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) der getrennten Anreise ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter seien miteinander verwandt, zudem sei eingeräumt worden, dass nach dem Gerichtstermin gemeinsam eine kurze Fahrstrecke im Fahrzeug des Geschäftsführers zurückgelegt worden sei, ist nicht ausreichend, um die Glaubhaftmachung der getrennten Anreise zu widerlegen.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg den Geschäftsführer der Klägerin auf eine gemeinsame Anreise mit dem Prozessbevollmächtigten verweisen, nur solche Kosten seien als notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Es existiert kein Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine „Mitfahrgelegenheit“ bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.“
Klein aber fein. Und man weiß ja nie, was die Staatskasse ggf. nach einem Freispruch gegenüber dem Auslagenerstattungsanspruch des Angeklagten/Betroffen geltend machen will.
Oh je! In dem Fall kannten RA und Geschäftsführer sich ja. Aber kein geradeaus denkender Mensch glaubt, dass der RA mit seinem Mandanten reist, wenn es nicht zwingend geboten ist. Ich lehne das aus „versicherungstechnischen Gründen“ jedenfalls ab.
PS: Sehr guter Blog!