Und heute dann der samstägliche Kessel Buntes mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen.
Zunächst stelle ich den VG Mainz, Beschl. v. 18.01. 2022 – 3 L 5/22.MZ –, ergangen zu einer fahrerlaubnisrechtlichen Problematik. Nämlich mal wieder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines von der Verwaltungsbehörden geforderten Gutachten und zwar die Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG in den Fällen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat. Dazu das VG in der Entscheidung:
§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt nicht nur in den Fällen der vorangegangenen Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern (analog) auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat.
Rest der recht umfangreichen Begründung dann bitte selbst lesen.