Und hier dann die erste „Gebührenantwort 2022“ auf die letzte Gebührenfrage 2021, die da lautete: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Vergütungsvereinbarung nachträglich „zeitlich“ begrenzen?
Meine Antwort:
Moin,
….
Zu Ihrer Frage: Bei einer Zeitvereinbarung ist es in der Tat schwierig, aber im Hinblick auf § 58 Abs. 3 RVG auch dort empfehlenswert, Zahlungen bestimmten Angelegenheiten zuzuweisen, damit eine Anrechnung auch nur auf die Angelegenheit, also z.B. das vorbereitende Verfahren erfolgt. Näheres dazu im RVG-Kommentar bei § 58 RVG.
M.E. können Sie das Problem nur lösen, wenn Sie jetzt noch, und zwar JETZT, nach Möglichkeit nicht erst, wenn Sie beigeordnet sind, die VV einvernehmlich ändern. Sie müsste etwa dahin gehen, dass die Zahlungen X und X und X auf die Gebühr Nr. 4100, 4104 VV RVG = die im vorbereitenden Verfahren bis zum XXX erbrachten Tätigkeiten erfolgen/erfolgt sind. Und dann entsprechend für die VG für das gerichtliche Verfahren und die TG. Dann rechnen sie insoweit später gg. keine gesetzlichen Gebühren ab und es kann nicht angerechnet werden.
Wir hatten die Problematik gerade erst ähnlich im Blog (vgl. Lösung zu: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?, oder: Kein “Bauerntrick”).