So, auf ein Neues. Heute haben wir dann den ersten Arbeitstag im neuen Jahr, ab jetzt läuft alles wieder normal – so weit das im Moment möglich ist. Zunächst aber dann noch einmal allen Leserinnen und Lesern ein gute Neues Jahr, vor allem Gesundheit.
Und ich starte hier vor ab mit einem Posting zu einigen Neuerungen. Die Zusammenstellung habe ich mir beim NDR geklaut; dort findet man unter „Neue Gesetze und Verordnungen: Das ändert sich 2022″ noch mehr.
Hier stelle ich nur das vor, was unter „Verkehr“ zusammengestellt worden ist, nämlich;
- Führerschein-Umtausch: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19.01.2022 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr. Bis zum 19.01.2023 haben Menschen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 dafür Zeit.
- Autofahrer müssen – auch nach der Corona-Pandemie – mindestens zwei medizinische Masken im Fahrzeug dabeihaben. Sie sollen Bestandteil des Verbandskastens sein. Diese Änderung soll im Laufe des Jahres in Kraft treten. Das genaue Datum ist noch nicht bekannt.
- Wer an seinem Fahrzeug eine braune TÜV- oder HU-Plakette hat, muss 2022 zu einer Prüfstelle fahren und bekommt – wenn es keine technischen Mängel gibt – einen frischen Aufkleber in Grün. Neu zugelassene Fahrzeuge erhalten eine orangefarbene Plakette.
- Die Beiträge für die Kfz-Versicherung wurden geändert. Die Typklassen für Fahrzeuge wurden dabei neu eingestuft. Für rund elf Millionen Fahrzeughalter hat das Auswirkungen: Für rund 7 Millionen werden die Typklassen höher und damit teurer, etwa 4,3 Millionen profitieren von einer günstigeren Einstufung.
- Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wurde bis Ende 2022 verlängert. Der Zuschuss beträgt beim Kauf bis zu 9.000 EUR.
- Eine Förderung vom Staat erhalten Käufer eines „Plug-in-Hybrid-Modells“ ab dem 1. 1.2022 nur noch, wenn das Modell eine Mindestreichweite von 60 Kilometern (vorher 40) aufweist, wohl ab 2023 sind es dann 80 Kilometer.
- Die Steuerbegünstigung für Fahrzeuge mit Autogas (LPG) endet am 31.12.2022.
- Ab dem 06.07.2022i greift eine neue EU-Verordnung: Bevor neue Fahrzeuge von den Regierungen genehmigt werden, müssen sie bestimmte Assistenzsysteme vorweisen – unter anderem Notbremsassistent, Notfall-Spurhalteassistent, Warnsystem bei Müdigkeit, Alkohol-Wegfahrsperre und automatische Tempobremse. Aber: Serienmäßig müssen diese Systeme erst ab dem 07.07.2024 bei Neuwagen verbaut sein.
- Kurzentschlossene Kunden der Deutschen Bahn können ab 01.01.2022 keine Papierfahrkarte mehr im Zug beim Schaffner kaufen. Alternative: ein digitales Ticket, das bis zehn Minuten nach Abfahrt online oder per App gebucht wird.
Und dann: Am 01.01.2022 ist der durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208), in die StPO eingefügte § 32d StPO in Kraft getreten. Der lautet:
§ 32d
Pflicht zur elektronischen ÜbermittlungVerteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Nun ja, muss man beachten, wobei ich mal vermute, dass bei der Störanfälligkeit des beA der Satz 3 in der Praxis eine große Rolle spielen wird. Ich habe zu den Fragen übrigens in den Handbüchern noch nicht berichtet. Das hat verschiedene Gründe, u.a. den, dass die Bücher einen Stand von Sommer 2021 haben. Gesetzesänderungen in der Zukunft sind dann immer schwer darzustellen. Das führt, wie ich es vor einiger Zeit bei § 136 Abs. 4 StPO erlebt habe, nur zur Verwirrung.