Die zweite Entscheidung, der OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2021 – 4 RVs 85/21, kommt auch aus dem Revisionsrecht. Das OLG hatte sich mit der Frage zu befassen, welche von Revisionen mehrerer Verteidiger eigentlich die maßgebend ist, wenn die Revisionen unterschiedlich weit gehen, also z.B. eine Revision beschränkt ist. Das OLG hat die Frage – in einem Zusatz – offen gelassen Das OLG meint dazu:
„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen und den Gesamtstrafenausspruch, wie sie sich aus der Antragstellung des Verteidigers A in der Revisionsbegründungsschrift vom 14.07.2021 ergibt, nicht durch die weitere Revisionseinlegung der Verteidigerin B vom 15.06.2021 unbeachtlich ist und deswegen eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hin geboten wäre. Zwar soll – Stimmen in der Kommentarliteratur zufolge – von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sein, die am weitesten geht (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rdn. 5; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 344 Rdn. 13). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist. Mehrere Rechtsmittel verschiedener Verteidiger führen nicht zu verschiedenen selbständigen Rechtsmitteln, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Beschuldigten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 StR 181/19 – juris m. w. N.; BGH, Beschl. v. 07.07.1995 – 3 StR 205/95 – juris; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl., § 344 Rdn. 13). Die Verteidigerin B hat zwar bei der Revisionseinlegung mit Schriftsatz vom 15.06.2021 bereits die Verletzung materiellen Rechts – ohne einschränkende Zusätze – gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung hat sie nicht abgegeben. Dies könnte trotz Fehlens der Revisionsanträge zunächst einmal auf ein unbeschränktes Rechtsmittel hindeuten (vgl. Schmitt a. a. O. Rdn. 3). Da die Revisionserklärungen der beiden Verteidiger aber ein einheitliches Rechtsmittel bilden, müssen die zeitlich nachfolgenden Revisionsanträge des Verteidigers A – bei zugleich fehlenden Revisionsanträgen der Verteidigerin B und (auch nach Erhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, in der von einer Beschränkung des Rechtsmittels ausgegangen wird) fehlender Erklärung, sie verfolge (weiter) eine uneingeschränkte Anfechtung des Berufungsurteils – nunmehr als Beschränkung des Rechtsmittels in dem o. g. Sinne ausgelegt werden.“
Eine in der Begründung grob falsche Entscheidung, weil GStA und Senat den Unterschied zwischen der Revisionsbeschränkung und der Revisionszurücknahme nicht zu kennen scheinen. Die zitierten Fundstellen sind offensichtlich blind zitiert worden.