Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren fallen bei Zuwiderhandlung gegen die italienische StVO an? und hatte darauf hingewiesen, dass es nicht einfach ist. Ist es m.E. auch nicht.
„Meine Antwort:
Moin,
also:
Teil 6 VV Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG ist es mit Sicherheit nicht, da es sich nicht um eine ausländische Geldsanktion handelt.
Teil 5 VV RVG m.E. auch nicht, ist ja kein inländisches Bußgeldverfahren.
Beratungshonorar auch nicht.
Also nur VV? Die ist aber nicht abgeschlossen?
Ich habe die Sache inzwischen mit N. Schneider erörtert. Der meint Teil 5 VV RVG geht, m.E. nicht. Aber versuchen Sie es. Dann aber GG und VG, wenn ich es richtig sehe. Ausgang würde mich interessieren.“
Teil 5 VV RVG ist es m.E. deshalb nicht, weil das deutsche RVG mit seinen Verfahrensabschnitten, die bei der Vergütung eine Rolle spielenm nicht auf die italienische Verfahrensordnung zugeschnitten ist. Na ja, mal sehen,w as dabei herauskommt. Vielleicht meldet sich der Fragestellt ja.