Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren fallen bei Zuwiderhandlung gegen die italienische StVO an?

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Heute dann mal eine etwas außergewöhnliche Frage, die mich vor einiger Zeit erreicht hat, und zwar:

Im Betreff der entsprechenden Mail hieß es:

„Verfahrensgeb. Nr. 6100 od. 5100 VV RVG bei Zuwiderhandlung gegen ital. Straßenverkehrsordnung“

und in der Mail dann:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

unsere Mandantschaft hatte zweimal gegen die italienische Straßenverkehrsordnung verstoßen. Nach umfangreicher Einarbeitung und Recherche wurde fristgemäß Widerspruch/Einspruch in italienischer Sprache eingelegt. Die daraufhin eingegangenen Bescheide des Präfekten mussten in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Nun wollen wir unser RA-Honorar gegenüber der hinter der Mandantschaft stehenden Rechts-schutzversicherung abrechnen. Welche der beiden Gebührentatbestände finden Anwendung?

Über eine Antwort von Ihnen freue ich mich und bedanke ich mich bereits im Voraus.“

Ich sage: Es ist/war nicht einfach. 🙂

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