So, heute geht es dann mal wieder um’s Geld 🙂 und zwar zunächst mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2019 – 401 Ds 419 Js 65519/16 (3). Der Beschluss ist also schon etwas älter, ich habe ihn aber erst vor kurzem erhalten.
Es geht um die Gebühren eines Pflichtverteidigers, der als Pflichtverteidiger entbunden worden war. Dass der Beschluss rechtskräftig war, war dem Verteidiger aber erst in der Hauptverhandlung, zu der er geladen und erschienen war, mitgeteilt worden. Die Gebühren gab es dann trotzdem:
„Mit Beschluss vom 10.04,2019 wurde der Antragsteller als Pflichtverteidiger entbunden.
Gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt. Das Land-gericht Nürnberg verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.05.2019 beim Verteidiger ein. Er wurde dem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 20.05.2019 vom Amtsgericht übergeben. Der Verteidiger wurde mit Ladung vom 11.04.2019 auf 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidige- des Angeklagten geladen“.
Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als das das Landgericht Nürnberg in eine Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Term n vom 20.05.2019 erhält. Insoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“
Das war dann jetzt übrigens die 6.666 Entscheidung, die ich, weil ich dazu gebloggt habe, auf der Homepage eingestellt habe – ausgenommen die BVerfG- und die BGH-Entscheidungen, auf die ich ja i.d.R. direkt verlinke. Ganz schön viel 🙂 .