Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich nun für die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde ab?
Auf die gestellte Frage hatte ich dem Kollegen über meinen Sozius wie folgt geantwortet:
„….
wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, war der Kollege nicht Verteidiger, sondern nur mit der VB beauftragt. Korrekt? Und die VB war auch schon erhoben und es wurden nicht nur erst noch die Erfolgsaussichten geprüft?
Wenn dem so ist, rechnet er m.E. wie folgt ab:
Die VB wird nach § 37 RVG abgerechnet, und zwar hier nach § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 3206 f. VV RVG.. Zum Gegenstandswert kann ich nichts sagen. Der richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Regelgegenstandswert sind 5.000 €.
Die Beschwerde kann, wenn der Kollege sie eingelegt hat und nicht etwa die Verteidigerin, er nicht nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen, da er nicht Verteidiger ist. Insoweit dürfte es sich um eine Einzeltätigkeit handeln. Die wird nach Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG abgerechnet. Da muss er aber ggf. mit dem Einwand rechnen, dass die Beschwerde der Vorbereitung der VB dient und daher durch die Gebühr nach § 37 Abs. 2 RVG abgedeckt sei.
Die Gebühren für die VB werden von der Kostenentscheidung nicht erfasst. Es handelt sich um eine eigenständige Angelegenheit. Also Umkehrschluss aus OLG Rostock RVGreport 2010, 380.
Alles weitere im RVG-Kommentar zu § 37 RVG oder bei der Nr. 4301 VV RVG. Ich gehe davon aus, dass der Kollege den Kommentar hat. Die Gebühren, die er erhält, dürften für die Anschaffung allerdings kaum reichen. Auf jeden Fall soll er nicht alles ausgeben.“