StPO I: Wie stellt man Prozessvoraussetzungen fest?, oder: Freibeweisverfahren ist der richtige Weg.

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Heute dann ein Tag mit StPO-Entscheidungen.

Die Berichterstattung beginne ich mit dem KG,  Beschl. v. 20.08.2021 – (2) 121 Ss 92/21 (14/21) – zur Frage. Wie werden Prozessvoraussetzungen – hier ging es um den Strafantrag in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung – festgestellt. Das KG gibt die – richtige – Antwort: Das erfolgt i.d.R. im Freibeweisverfahren:

„Der Senat merkt ergänzend Folgendes an:

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergab das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch des Hausfriedensbruchs. Grundsätzlich gilt der Strafantrag bei idealkonkurrierenden Delikten für sämtliche in der Handlungseinheit verwirklichten Antragsdelikte (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 77 Rn. 29), auch wenn eine Beschränkung auf eine von mehreren zusammentreffenden Gesetzesverletzungen (§ 52 StGB) zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1952, 1388; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 158 Rn. 19, 22). Ist eine Beschränkung der gewünschten Strafverfolgung weder erklärt, noch sonst eindeutig erkennbar, umfasst der Strafantrag den gesamten geschichtlichen Vorgang, welcher der Beschuldigung zugrunde liegt (vgl. BGHSt 33, 114, 116).

Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung liegen nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das von der Polizei versandte Anhörungsformular neben Tatzeit und Tatort als Deliktsbezeichnung lediglich den Tatvorwurf „Sachbeschädigung“ enthält. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, dient diese Angabe allein der Eingrenzung des lebensgeschichtlichen Sachverhalts unter Nennung der vorläufigen rechtlichen Einordnung der Polizeibehörde. Dass der Antragssteller bzgl. einzelner Gesetzesverletzungen, hier des Hausfriedensbruchs, keinen Strafantrag stellen wollte, ergibt sich aus dem Schreiben nicht.

Soweit der Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge die Verletzung des § 261 StPO rügt, da das den Strafantrag enthaltene Schreiben nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, dringt er ebenfalls nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn der Revisionsführer verkennt, dass die Feststellung des Vorliegens eines wirksamen Strafantrages als Prozessvoraussetzung im Freibeweisverfahren erfolgt und – anders als im Strengbeweis – Urkunden entgegen § 249 StPO nicht verlesen werden müssen (st. Rspr. seit RGSt 51, 72). Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit finden keine Anwendung (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 9).

Zwar kann es der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, das Ergebnis von Beweiserhebungen im Freibeweis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, etwa wenn eine freibeweisliche Beweiserhebung notwendig geworden ist, weil eine Prozessvoraussetzung während der Hauptverhandlung zweifelhaft ist. Wenn die Zweifel aber mit einem Blick in die Akten zu klären sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten von dem Ergebnis der Akteneinsicht zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wäre es anders, so müsste auch jede Feststellung zu den Prozessvoraussetzungen, die das Gericht vor der Hauptverhandlung getroffen hat, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, auch wenn dazu nur eine Akteneinsicht erforderlich war (vgl. Alsberg/Dallmeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 294).

Vorliegend genügte zur Feststellung der wirksamen Strafantragsstellung ein Blick in die Akten. Das Gericht hat keine darüber hinaus gehenden Beweiserhebungen getätigt, über dessen Ergebnis es die Verfahrensbeteiligten hätte unterrichten müssen.

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