Ob im (nachträglichen) Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Gebühr Nr. 4204 VV RVG entsteht, ist umstritten. Das LG Bonn hatte die Frage 2017 in einer Einzelrichterentscheidung verneint (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 23.03.2017 – 29 Qs-660 Js 405/14-5/17).
Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung hat das in der Folgezeit aber anders gesehen (s. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19; OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2018 – 2 Ws 106/18; LG Cottbus, Beschl. v. 20.04.2018 – 23 KLs 34/14; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.12.2019 – 12 Qs 33/19; LG Osnabrück, Beschl. v. 02.06.2020 – 2 Qs 26/20).
Das interessiert das LG Bonn aber nicht. Denn das LG Bonn hat jetzt im LG Bonn, Beschl. v. 31.08.2ß21 – 29 Qs 6/21 – an seiner Mindermeinung festgehalten. Das will das LG mit der Entstehungsgeschichte des RVG und anderen Nachtragsverfahren begründen, die auch nicht von eigenen Gebühren erfasst würden, was die Auffassung aber nicht trägt.
Soweit das LG im Übrigen einen Pflichtverteidiger insoweit auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG verweist, ist das das bekannte „Spiel“. Denn eine Pauschgebühr wird infolge der restriktiven Rechtsprechung der OLG zu § 51 RVG vom zuständigen OLG im Zweifel doch nicht gewährt werden.