Pflichti III: Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Schwierige Bewährungsfragen

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Und dann zum Schluss noch den OLG Schleswig, Beschl. v. 31.08.2021 – 1 Ws 146/21. Es geht in dem Beschluss zwar auch um den Beiordnungsgrund, so dass er ganz gut auch in das „Mittagsposting“ gepasst hätte, aber es ist im Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet worden. Und wenn sich ein OLG dazu dann mal durchringt – „ausnahmsweise“ – dann soll das auch einen selbständigen Beitrag bringen:

„Zwar handelt es sich auf den ersten Blick – insbesondere aus Sicht des vielfach straf- und hafterfahrenen Verurteilten – um ein einfaches Verfahren, nämlich (nur) um die Verlängerung einer Bewährung wegen einer Nachverurteilung. Jedoch ist in diesem Fall schon die Sachlage unübersichtlich, geht es doch offenbar um mehrere laufende in einem einheitlichen Strafaussetzungsbeschluss zusammengefasste Bewährungen, die darüber hinaus wohl nicht zum ersten Mal verlängert werden sollen. Aus dieser Konstellation können sich auch rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der den Entscheidungsspielraum möglicherweise einengenden Vorschriften der §§ 56 a Abs. 2, 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ergeben.

Deshalb erscheint im vorliegenden Fall in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ausnahmsweise die Beiordnung eines Verteidigers tunlich.“

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