Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Teilnahme an der Anhörung zur Ingewahrsamnahme?
Und hier dann die Antwort:
„Moin,
den § 97 Abs.6 S.2 BayPAG kannte ich bisher nicht.
M.E. ist in Ihrem Fall nicht Teil 4 Abschnitt 1 oder 3 VVRVG anwendbar, sondern der Teil 6 VV RVG. Art 96 Abs. 1 BayPAG verweist auf §§ 415 ff. FamFG. Daher ist die Nr. 6300 VV RVG als Verfahrensgebühr entstanden und für die Teilnahme am Termin die Nr. 6301 VV RVG. Dazu auch Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nrn. 6300 ff. VV.“
Und – <Werbemodus an>> – wenn ich schon auf den Kommentar verweise, hier dann der Bestelllink. <<Werbemodus aus>>