Und dann hier noch die Lösung zur dem Rätsel/der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit im selbständigen Einziehungsverfahren ab?.
Die Antwort war recht kurz, nämlich nur:
„M.E. eigenständige Angelegenheit. Also Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Das gesamte Programm.“
Und was das „ganze Programm“ ist, kann man <<Werbemodus an>> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, nachlesen. Zur Bestellung geht es hier<<Werbemodus aus<<: