Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit im selbständigen Einziehungsverfahren ab?

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Und im Gebührenrätsel dann folge Frafe/folgendes Problem:

„Ich habe folgende Gebührenfrage zum selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß 435 ff. StPO, 73 ff. StGB:

Für ein abgetrenntes Einziehungsverfahren wurde ich meinem Mandanten gemäß 140 II, 141 IV, 142 StPO als Pflichti bestellt. Zugleich wurde RAin X als Pflichti entbunden und damit dem Antrag des Mandanten auf Verteidigerwechsel stattgegeben.

Pflichti Strafverfahren: RAin X

Pflichti Einziehungsverfahren: ich

Nach Einarbeitung in die Angelegenheit (25 kg Akten mit zig Fallheften…wenn ich das vorher gewusst hätte ) habe ich sodann zur Antragsschrift der StA eine Stellungnahme abgegeben und in der Folge gegen den Beschluss, mit dem die Einziehung angeordnet wurde, sofortige Beschwerde eingelegt.

=?Frage:

Handelt es sich um eine Einzeltätigkeit oder um eine Vollverteidigung?

Laut Burhoff (Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil J Rn. 45) ist für die Abgrenzung bei einem Pflichti der Umfang der gerichtlichen Bestellung maßgeblich.

Vorliegend wurde ich für das (gesamte) Einziehungsverfahren (und damit auch für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren) als Pflichti beigeordnet, so dass es sich um eine Vollverteidigung handeln müsste, oder?“

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