Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Vorverfahrensgebühr mit oder ohne Haftzuschlag?
Dazu hatte ich bei FB damals nur geschrieben:
„Nicht auf freiem Fuß“
Ob tatsächliche Erschwernisse vorgelegen haben, ist für den Haftzuschlag unerheblich.“
Jetzt hat es zu der Frage bei FB einen weiteren Kommentar gegeben, der noch einmal – etwas länger 🙂 – zu der Frage Stellung nimmt:
„Würde ich aus dem Bauch heraus bejahen. Für das Entstehen einer Zuschlagsgebühr ist es unerheblich, wie lange der Beschuldigte/Mandant sich nicht auf freiem Fuß befunden hat (KG, RVGprofessionell 2007, 41; OLG Celle, StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = RVGreport 2009, 427; OLG Hamm, RVGreport 2009, 149 = StRR 2009, 39; 6AG Heilbronn AGS 2006, 516; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4, Rn. 50; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn. 43; vgl. auch das dort das Beispiel bei Nr. 4109 VV Rn. 6). Entscheidend ist allein, dass er in dem Verfahrensabschnitt, für den die Zuschlagsgebühr entstehen soll, überhaupt irgendwann nicht auf freiem Fuß, also i.d.R. inhaftiert oder untergebracht war (KG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Das ist auch der Fall, wenn der Mandant zunächst „nur“ vorläufig festgenommen war, dann aber vor Erlass eines Haftbefehls wieder auf freien Fuß gesetzt wird (ähnlich AG Heilbronn, a.a.O.). Dann entsteht z.B. die jeweilige Verfahrensgebühr mit Zuschlag.“
Kommt mir irgendwie bekannt vor 🙂 .