Und dann folgende Gebührenfrage, die mich vor ein paar Tagen erreicht hat:
„Mandant beauftragt RA, nachdem er Post von der Staatsanwaltschaft erhalten hat.
RA erhält die Gerichtsakte. RA gibt Stellungnahme ggü. Staatsanwaltschaft ab.
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage beim Amtsgerichts.
Das Amtsgericht beschließt:„Eröffnung gegen den Beschuldigen wird abgelehnt und Anklage zur Hauptverhandlung nicht zugelassen.“ (Kein Kostenausspruch)
Hiergegen legt StA Beschwerde ein. Wir sind beim Landgericht.
Das Landgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach Einlassung des RA zurück.
= Kostenausspruch: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.Nun würde ich so abrechnen: Zunächst würde ich die Wahlanwaltsgebühren nehmen:
4100 – 200,00 €
4104 – 165,00 €
4106 – 165,00 €
4141 I 2, 4106 (für die Mitwirkung der Nichtöffnung der Hauptverhandlung) – 165,00 €Unsicher bin ich mir bezüglich des Beschwerdeverfahrens:
4302 – 160,00 € ? Wie ist richtig anzurechnen?“