Und als zweite Entscheidung dann ein OLG-Beschluss aus dem Bereich des Teil 6 VV RVG. Wer die Rechtsprechung ein wenig verfolgt, ahnt schon, was wahrscheinlich kommt. Ja, richtig geraten. Ein weiterer falscher OLG-Beschluss zu Frage des Entstehens der Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Anhörung des Verfolgten beim AG (§§ 21, 22, 28 IRG).
Das OLG München meint im OLG München, Beschl. v. 19.07.2021 – 4 Ws 3/21 – ebenso wie die inzwischen falsche h.M. in der Rechtsprechung der OLG: Die Gebühr entsteht nicht. Da die Argumente bekannt sind – wir haben sie alle schon einmal gelesen – und sie nicht durch dauernde Wiederholungen richtig(er) werden, stelle ich hier nur den Leitsatz der Entscheidung vor:
Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an.