Am Freitag lautete die Frage: „Ich habe da mal eine Frage: Welche Abrechnung, wenn mich die Ehefrau des Mandanten mandatiert hat?2
Und dazu hat es folgende Antwort gegeben:
„Da würde ich zunächst mal prüfen, ob und mit wem ein Vertrag zustande gekommen ist.
Unter Vorbehalt 🙂
Mit dem Ehemann ja wohl nicht. Mit der Ehefrau? Ein Mandatsvertrag mit ihr als „Vertrag zugunsten Dritter“ ja wohl auch nicht. Damit bleibt gegenüber der Frau dann wohl nur § 179 BGB.
Und dann könnte abgerechnet werden: Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag, also die Nrn. 4101, 4015 VV RVG und die ggf. entstandenen Auslagen.“
Ich erinnere mich an eine Stelle, an der diskutiert wurde, ob ein Fall des § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, komme gerade aber nicht auf die Fundstelle. Ein kreativer Denkansatz wäre es sicher, vor allem, wenn die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung öfter eintritt…