Und – ganz bunte Mischung heute 🙂 – hier dann noch die Lösung zum Freitags-Rätsel: Das lautete: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach Abgabe an die Strafkammer abrechnen?
Und die Antwort:
„Ich gehe zunächst mal nur von der Ursprungssache aus: Ob in den hinzu verbundenen Sachen Gebühren entstanden sind, hängt davon ab, ob und wann Sie dort tätig waren und ggf., ob erstreckt worden ist.
In der zeitlichen Reihenfolge sind entstanden:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
wenn vor Anklageerhebung tätig Nr. 4104 VV RVG,
Eröffnung des Haftbefehls Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG, wenn „verhandelt“ worden ist,
gerichtliche Verfahrensgebühr, und zwar die Nr. 4112 VV RVG, da an Strafkammer abgegeben,
HV vor dem Schöffengericht Nr. 4108 VV RVG,
4 x HV beim Landgericht 4 x Nr. 4112 VV RVG,
Nr. 7002 VV RVG, wenn im Ermittlungsverfahren tätig zweimal, sonst nur einmal.In den hinzuverbundenen Sachen könnten entstanden sein, jeweils die Nrn. 4100 VV RVG und Nr. 4104 und Nr. 4106 VV RVG und die Nr. 7002 VV RVG. Ist aber alles Tatfrage und hängt davon ab, ob Sie vor der Verbindung tätig waren. Falls nicht, gibt es nichts. Dann ist auch die Frage der Erstreckung egal, die geht dann ins Leere.
Das steht auch alles schön ausführlich im Kommentar…..“
Und wenn schon >>Werbemodus an>>: Mit „Kommentar“ gemeint ist: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. 🙂 >>Werbemodus aus>>. Der Kollege hat es übrigens getan 🙂 .