Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach Abgabe an die Strafkammer abrechnen?

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Und als letztes dann die Gebührenfrage. Heute dann mal wieder auf der Grundlage eines Postings/einer Frage bei Facebook_

„Liebe Kollegen, vor allem lieber Detlef Burhoff,

ich habe eine Abrechnungsfrage.

Ich wurde in einer Strafsache vor dem Haftbefehlsverfahren als Pflichti beigeordnet. War dann im Haftbefehlsverfahren beim Haftrichter vor Ort.

Anklage zum Schöffengericht.

2 weitere Sachen wurden hinzuverbunden. Nach Vorabbegutachtung kam ein 63er oder 64er ernstlich in Betracht. Trotzdem verhandelt das SchöffenG.

Sodann Abgabe an die Strafkammer.

§ 20 beim Mandanten und wegen anderer Sachen Freispruch. Sodann Unterbringung nach § 63 und Einziehung Wert 760 €.

Was kann ich abrechnen?

Ich weiß, soweit freigesprochen wurde, kann ich den Teil der Gebühren, der darauf entfällt als Differenz zu den Pflichtigebühren geltend machen.

Kann ich wegen Schöffen mit HV und dann Strafkammer doppelt abrechnen?

Wegen der Hinzuverbindung kann ich ggf. nur eine Pauschale geltend machen?

Gibt das Haftbefehlsverfahren eine zusätzliche Gebühr?

Ich hätte mir das Buch „RVG in Strafsachen“ gleich bestellen müssen. Werde es aber im Nachgang bei Ihnen, Detlef Burhoff, bestellen.

Wer wäre so freundlich, mich aufzuklären?

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