Heute dann – seit längerem – mal wieder drei OWi-Entscheidungen. Die „Lücke“ liegt aber auch daran, dass es derzeit nur wenige Entscheidungen gibt, über die man berichten kann.
Ich starte dann mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 08.04.2021 – 2 OWi 4211 Js 2936/21 –, das noch einmal zum Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in Messdaten Stellung nimmt. Der Verteidiger des Betroffenen hatte das Messverfahren angegriffen und vorgetragen, dass ein Privatsachverständiger die Messung nicht vollständig prüfen könne, weil nicht alle Daten gespeichert werden würden und weil er keine Einsicht in die Rohmessdaten erhalten habe. Dazu das AG:
„Eine weitere Beweiserhebung war nicht erforderlich. Es handelt sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277), das durch die obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung als solches Verfahren bestätigt wird (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 23.7.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, BeckRS 2019, 20220).
Die Beanstandung der fehlenden Speicherung greift nicht durch. Weder der Umstand, dass die durch ein Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus, noch begründet die mangelnde gerichtliche Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes von vornherein Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch eine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses (OLG Koblenz BeckRS 2016, 13085). Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Taten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Dresden NZV 2016, 438). Es gibt keinen Grundsatz, dass die Erhebungsdaten eines standardisierten Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung stets gespeichert werden müssen (KG BeckRS 2020, 31908).
Soweit – ohne weiteren Einsichtsantrag oder Aussetzungsantrag – gerügt wurde, dass Rohmessdaten nicht erhalten worden seien, ist dies falsch bzw. rechtlich irrelevant. Ausweislich der Akte (CD mit Inhaltsangabe Bl. 63 d.A.) hat der Betroffene Einsicht in die Rohmessdaten der ihn betreffenden Messung erhalten. Mit seinem Gesuch, darüberhinausgehende Messdaten zu erhalten, ist der Betroffene bereits mit seinem gerichtlichen Antrag gescheitert (2 OWi 16/21). Sie stehen ihm auch aus rechtlichen Gründen nicht zu. Inhaltlich ist dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung zwar voller Einblick in die Messung betreffende Unterlagen oder Daten zu gewähren, um sie ggf. sachverständig überprüfen zu lassen (BVerfG BeckRS 2020, 34958). Das gilt aber mit Einschränkungen: (1) Die Daten und Unterlagen müssen tatsächlich vorhanden sein; (2) Aus den Daten und Unterlagen müssen relevante Erkenntnisse für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Messung gezogen werden können; (3) Der Betroffene muss sich rechtzeitig und ggf. wiederholt um die entsprechenden Daten und Unterlagen bemühen. Den Anspruch auf die gesamte Messreihe hat bereits das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678) verneint. Das BVerfG hat diese Entscheidung zitiert und nicht beanstandet. Soweit sich das OLG Jena (OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20) dem entgegenstellt und ohne tatsächliche Anhaltspunkte die Einsicht in die gesamte Messreihe aufgrund eines vagen Verdachts auf mögliche Erkenntnisse zugesprochen hat, geht dies fehl. Das OLG Jena hat – anders als das OLG Zweibrücken – nicht die PTB ergänzend zur gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert, obwohl veröffentlichte Stellungnahmen der PTB als offenkundige Tatsachen zu behandeln sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 25). Diese Nichtbeteiligung der PTB ist zudem ein eklatanter Widerspruch zur bisherigen OLG-Rechtsprechung, die den Tatgerichten genau diese Erkundigungspflicht auferlegt (vgl. nur OLG Köln zfs 2018, 407). Hinzu kommt, dass das OLG Jena zur Untermauerung seiner These, dass sich aus den gesamten Messdaten eine breitere Basis für die Fehlersuche ergeben würde, zwei Entscheidungen zitiert hat, die dem gerade diametral entgegenstehen: In OLG Düsseldorf NZV 2016, 140 wird ein Bezug gerade verneint und das KG NStZ 2019, 289 befasste sich mit einer Riegl-Messung, wo bekanntermaßen gar keine Daten gespeichert werden.“
Ob ich nun gerade die PTB beteilige 🙂 .