Niqab am Steuer II, oder: Ist die Vollverschleierung am Steuer erlaubt?

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Author Manuelfb55

Ich hatte am 23.01.2021 über den VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020 – 6 L 2150/20 – berichtet (vgl. hier: Niqab am Steuer, oder: Ist die Vollverschleierung am Steuer erlaubt?). Zu der Entscheidung liegt jetzt der Rechtsmittelbeschluss des OVG Münster vor, und zwar der OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2021 – 8 B 1967/20.

Ich erinnere an den Sachverhalt: Gestritten wird um die Genehmigung, beim Führen eines Kraftfahrzeuges das Tragen des “Niqab” (Nikab) zu erlauben. Das hatte das VG abgelehnt, das OLG hat die Entscheidung – im Eilverfahren – bestätigt.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot soll die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Der Vorschrift kommt (auch) eine präventive Funktion zu. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.
  2. Durch die den Straßenverkehrsbehörden in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten.
  3. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von dem in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelten Verbot ist nicht bereits deshalb auf Null reduziert, weil ein religiös begründetes Bedürfnis nach einer Verhüllung des Gesichts besteht (hier: Gesichtsschleier in Form eines Niqabs).
  4. Ein in der Hauptsache möglicherweise bestehender Neubescheidungsanspruch, der im weitergehenden Verpflichtungsantrag enthalten ist, kann grundsätzlich auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung gesichert werden.

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