Am vergangenen Freitag ging es bei dem Rätsel: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – altes oder neues Recht?, nochmals um die Anwendung des alten oder neuen Rechts nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021.
Ich hatte ja bereits berichtet, dass die Frage aus einer „Verteidigergruppe“ stammt. Das war als Antwort zunächst gegeben worden: „Der Verteidiger erhält erst ab dem Moment eine Vergütung, ab der er die allererste Tätigkeit in der Sache vornimmt. Das ist hier das Lesen des Beiordnungsbeschlusses. Das war 2021 -> RVG neu.“ M.E. ist/war das nicht richtig. Sondern – und so habe ich dann auch geantwortet:
„Nein, ist m.E. so nicht zutreffend.
Es gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 RVG. Es kommt auf den Zeitpunkt der Beiordnung an, nicht auf den Zeitpunkt der ersten Tätigkeit. Wirksam ist die Beiordnung mit dem Erlass des Bestellungsbeschlusses, hier also wohl der 18.12.2020. Daher m.E. altes Recht
Zu allem Burhoff/Volpert, RVG, § 61 Rn 49 und Teil A Rn 2167 ff. m.w.N. aus der Rechtssprechung.
Tur mir leid.“
Und <<Werbemodus an>>, wenn ich unseren RVG-Kommentar schon erwähne, dann hier auch der Hinweis, dass Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, 2021, am 26.03.2021 erschienen und damit also lieferbar ist. Da findet man dann auch Rechtsprechnung zu der Frage der Beiordnung. Die ist zwar zum Teil aus dem Jahr 2005, also Übergang BRAGO/RVG. Die Rechtsprechung gilt aber auch für den derzeitigen Übergang. Bestellen kann man das Werk hier. <<Werbemodus aus>>.