Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Ist die gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden? Die Antwort lag m.E. auf der Hand, nämlich:
„Ich verstehe die Frage nicht. Die Antwort ergibt sich doch aus dem Gesetz. Anm. zur Nr. 4104 VV: „bis zum Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht.“ Der Antrag dürfte eingegangen sein. Wo ist also das Problem?
Die Nr. 4141 VV RVG dürfte unter dem Aspekt der „Fortwirkung“ entstanden sein.“