Heute dann am Ende der „normalen“ Berichterstattung in dieser Woche – dann kommt ja nur 🙂 noch RVG und Kessel Buntes – drei StPO-Entscheidungen.
Zunächst ein verfahrensrechtlicher Dauerbrennner im BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 4 StR 324/20. Nämlich die Frage der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern während eine Zeugenvernehmung, bei der der Angeklagte gem. § 247 StPO nicht anwesend war. Dazu der BGH:
„Die Verurteilung in den Fällen II. 2 und II. 3 kann nicht bestehen bleiben. Die Revision beanstandet zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ? die Einnahme eines Augenscheins von mehreren Lichtbildern ? in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO).
a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 20. März 2020 ordnete die Strafkammer gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung der Opferzeugin S. die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer an. Während der anschließenden in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Zeugenvernehmung wurden drei Aktenblätter mit Lichtbildern in Augenschein genommen. Nach Abschluss der Befragung unterrichtete der Vorsitzende den wieder anwesenden Angeklagten über die Aussage der Zeugin.
b) Aufgrund der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß 274 StPO steht fest, dass die Lichtbilder nicht lediglich als Vernehmungsbehelf Verwendung fanden, sondern Gegenstand einer förmlichen Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins waren. Nach dem im Regelungszusammenhang des § 247 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung eng auszulegenden Begriff der Vernehmung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 ? GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 mwN) ist die Erhebung eines anderweitigen Sachbeweises, selbst wenn sie in engem Zusammenhang mit der Vernehmung steht, nicht Teil der Vernehmung, so dass die Durchführung der Beweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten durch den Entfernungsbeschluss nach § 247 StPO nicht gedeckt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 ? 4 StR 529/13, NStZ 2014, 223; vom 5. Oktober 2010 ? 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51). Die Inaugenscheinnahme hätte daher nach § 230 Abs. 1 StPO nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen dürfen. Der Verfahrensverstoß ist nicht durch eine Wiederholung des Augenscheins in Anwesenheit des Angeklagten geheilt worden.
c) Eine Verfahrenskonstellation, in welcher ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausnahmsweise denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 ? 4 StR 131/06, StV 2007, 20; Beschluss vom 30. Januar 2001 – 3 StR 528/00; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl., § 247 Rn. 21 mwN), liegt hinsichtlich der Fälle II. 2 und II. 3 nicht vor. Zwar hat der Angeklagte diese Taten gestanden, das Landgericht hat jedoch ausgeführt, dass dieses Geständnis unter anderem durch die Angaben der Zeugin S. gestützt wird. Zur Tat II. 3 hat es zudem darauf verwiesen, dass die Zeugin ihre Angaben anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder ergänzen und präzisieren konnte. Damit hat das Landgericht die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin und die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf die in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt.“