Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen.
Den eröffne ich mit einem „Vollständigkeitspost“, nämlich mit Entscheidungen zur Wirksamkeit der StVO-Novelle 2020 u.a. – Stichwort: Verletzung des Zitiergebotes. Dazu hatte ich ja bereits wiederholt OLG-Entscheidungen vorgestellt, die alle zu dem Ergbnis gekommen sind, dass die Novelle wirksam ist bzw. eine potentielle Verletztung des Zitiergebotes keine Auswirkungen hat.
Hier dann weitere Entscheidungen, und zwar:
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.02.2021 – 2 Rb 37 Ss 59/21 – mit dem Leitsatz:
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h kann ein Einfluss etwaiger Nichtigkeit der Straßenverkehrsverordnung in den ab 2009 geltenden Fassungen und der darauf gestützten Bußgeldkatalogverordnungen auf die Bußgeldbemessung wegen der unverändert gebliebenen Bußgeldsätze ausgeschlossen werden.
- OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2021 – 2 Ss (OWi) 63/21 – mit Leitsatz:
Zur Frage des Vorliegens eines Zitierfehlers der StVO-Novelle 2020 und dessen Auswirkungen.
Beide OlG kommen, wie auch bisher die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass ein Fler nicht vorliegt/keine Auswirkungen hat. Das OLG Oldenburg hat allerdings die Geldbuße reduziert.