Und dann noch die Gebührenfrage, heute wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, wo sie schon beantwortet ist:
„Hallo, ich frage mich gerade, ob die Gebühr Nr. 4124 VV RVG mit ohne ohne Haftzuschlag entstanden ist. Der Rechtspfleger ist natürlich der Meinung ohne…
Inhaftierten Mandanten erstinstanzlich verteidigt. Es gab eine kurze Haftstrafe, Haftbefehl wurde aufrechterhalten, Berufung am 26.08. eingelegt. Am 02.09. wurde mit Mandanten Berufungsrücknahme erörtert, zurückgenommen wurde nicht. Am 15.10. Aufhebung des HB wegen 2/3 Termin und Entlassung. 23.10 Eingang der Akten beim LG. Sie Berufung wurde dann mehrere Monate später zurückgenommen.
Der Rechtspfleger stell sich auf den Standpunkt, dass es für das Entstehen der Gebühr auf den Eingang beim LG ankommt. Wenn ich aber die Kommentierung in Detlef Burhoff zu Nr. 4142 und 4125 richtig verstehe, beginnt die Berufung mit der Einlegung, die Einlegung selber würde natürlich nicht zum Auslösen der Gebühr führen. Da aber die Gebühr ausgelöst wurde und sich der Mandant zumindest vom 26.08. – 15.10 in Haft befand, müsste auch der Zuschlag entstanden sein.“
Ist m.E. nicht schwer 🙂 .