Heute dann RVG-Tag.
Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 11.03.2021 – 1 ARs 5/21 – zur Frage der Pauschgebühr für die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Der Beschluss ist in dem Verfahren ergangen, in der zuvor schon das LG Berlin mit dem LG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 – (536 KLs) 246 Js 716/14 (3/19) – falsch entschieden hatte (s. Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistandes, oder: Immer wieder falsch).
Und das KG setzt mit seinem Beschluss die Reihe falscher Entscheidungen fort und stellt keine Pauschgebühr fest:
„Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 5. Februar 2021, denen der Antragsteller nicht entgegen-getreten ist, nicht gegeben. Die Inanspruchnahme des nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Antragstellers für den Zeitraum der Vernehmung des Zeugen D., die weniger als zwei Stunden angedauert hat, ist mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jedenfalls nicht unzumutbar vergütet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2019 – 1 BvR 1955/17). Eine Tätigkeit des Antragstellers für den Zeugen im Vorfeld der Beiordnung als Zeugenbeistand findet im Rahmen der Festsetzung der Gebühren als Zeugenbeistand grundsätzlich keine Berücksichtigung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. März 2019 – 1 ARs 24/18 – m.w.N. und vom 14. Februar 2018 – 1 ARs 16/17).“
M.E. doppelt falsch, nämlich sowohl hinsichtlich der Frage der „Zumutbarkeit“ – in meinen Augen ist es inzwischen unzumutbar, was die Rechtsprechung Verteidigern/Beiständen an der Stelle zumutet – als auch falsch hinsichtlich des Abgeletngsbereichs. Aber: Man betet immer wieder nur das Falsche von früher nach. Es macht ärgerlich.