Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr auch, wenn man nur telefonisch zur Vorführung zugeschaltet war?
Auf die Frage hatte dem Fragesteller wie folgt geantwortet:
Nein, hat er m.E. nicht. In der neuen Auflage des RVg-Kommentars heißt es bei Nr. 4102 VV RVG Rn. 11:
„Um einen Termin i.S. der Nr. 4102 VV handelt es sich auch bei einem Termin in der Form einer Videokonferenz. Auch diese (virtuelle) Art von Zusammentreffen ist ein „Termin“, da er zu einem (vom Gericht) bestimmten Zeitpunkt stattfindet (s.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4102 Rn 5). Das hat in all den Fällen Bedeutung, in den die StPO Videokonferenzen zulässt. Das ist nach den Änderungen durch das „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013“ u.a. in den Fällen der §§ 58b, 118a Abs. 2 S. 2, § 161a Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 58b StPO der Fall. Auch in diesen Fällen entsteht daher ggf. eine Vernehmungsterminsgebühr.“
Das wird man auf Ihren Fall entsprechend anwenden können/Müssen. Video und Telefon kann kein Unterschied machen. Es handelt sich um einen „Termin“.
Und bei der Gelegenheit – wenn ich schon vorab aus der Neuauflage des RVG-Kommentars zitiere: <<Werbemodus an>>: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., erscheint jetzt am kommenden Freitag, dem 26.03.2021. (Vor)Bestellungen sind hier möglich. <<Werbemodus aus>>.