Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr auch, wenn man nur telefonisch zur Vorführung zugeschaltet war?

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Und als RVG-Frage heute eine Frage, die in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt worden ist. Überschrift dazu könnte auch sein: Corona hat auch Auswirkungen auf das Gebührenrecht?

Gefragt worden ist:

„Guten Morgen!

ich bin in einem Haftvorführungstermin telefonisch zugeschaltet worden, Rechtspfleger lehnt nun Erstattung der Gebühr RVG VV Nr. 4102 Nr.3 mit der Begründung ab, es werde die persönliche Anwesenheit gefordert. Wegen Coronaverdacht des Mandanten wurde von einer persönlichen Teilnahme abgesehen. Befürchte, dass er Recht hat. Jemand eine Idee? Danke fürs Mitdenken!“

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