Unfall in der Waschanlage, oder: Verzögerte Ausfahrt aus der Waschstraße und Bremsen des Hintermanns

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Author Hydro

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021 – 1 U 63/19. Gegenstand des Urteils: Ein Verkehrsunfall in einer Autowaschanlage.

Folgender Sachverhalt:  Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einer automatisierten Waschstraße in Anspruch. Am 22.12.2016 nutzte der Kläger mit einem PKW die von der Fa. pp. Autowaschanlage betriebene Autowaschanlage. Vor ihm in der Waschstraße befand sich der Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war, fuhr der Beklagte zu 2. – obwohl die an ihn gerichtete Lichtzeichenanlage bereits auf „grün“ gesprungen war – nicht direkt aus der Waschstraße aus, da das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht direkt ansprang. Erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelang. Das Klägerfahrzeug wurde zwischenzeitlich vom Schleppband der Waschstraße weiter in Richtung des Beklagtenfahrzeuges gezogen. Aus Sorge, dass es zu einer Kollision kommt, bremste der Kläger seinen PKW ab. Es kommt zu Schäden an seinem Fahrzeug, nicht aber zu einem Zusammenstoß. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg, aber nur teilweise, das das OLG den Kläger zu 70% mithaften lässt:

„Die Beklagten haften nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Grunde nach auf Schadensersatz. Die Haftungsgemeinschaft ist nicht nur zwischen Versicherung und Halter, sondern auch zwischen Versicherung und Fahrer eine gesamtschuldnerische (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2001, Az. 4 U 2450/01, Juris).

a) Das Beklagtenfahrzeug befand sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses „im Betrieb“ i.S.v. § 7 Diese Voraussetzung ist nach herkömmlicher Rechtsprechung aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit zu fassen. Die Haftung nach § 7 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen besonderen Gefahren und umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.

Zwar entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in Betrieb befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19; KG, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 2468/75; jeweils Juris). Der Streitfall ist mit dieser Situation indes nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs war bereits vollständig beendet, das Fahrzeug befand sich am Ende des Schleppbandes und der Beklagte zu 2. startete den PKW, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren gingen von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug aus (vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 23.12.2016, Az. 5 S 146/15, Juris; Beck-OGK/Walter, Straßenverkehrsrecht, Stand 2020, § 7 StVG, Rdnr. 89).

b) Die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug wurden durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs (mit-)verursacht. Dass das verzögerte Anfahren des Beklagten zu 2. die Ursache für die Bremsreaktion des Klägers gesetzt hat, steht nicht in Streit. Es bestand ein hinreichend naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang des Beklagtenfahrzeuges und Bremsreaktion des Klägers. Der Beitrag des Beklagtenfahrzeuges zum Unfallgeschehen erschöpfte sich nicht allein darin, dass es sich in der Nähe der Unfallstelle befand. Für den Kläger zeigte sich eine kritische Situation. Aufgrund des Stehenbleibens des Beklagtenfahrzeuges vor der Waschstraßenausfahrt und des automatisierten Sichtfortbewegens des klägerischen Fahrzeugs auf dem Schleppband der Waschstraße bestand die nicht unberechtigte Besorgnis, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem (verzögerten) Anlassvorgang des Beklagten zu 2. und dem Abbremsen durch den Kläger bestand deshalb (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, Juris).

Dieser Zurechnungszusammenhang scheitert nicht deshalb, weil es zu keinem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die Mitverursachung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Geschädigte ebenfalls (im Streitfall ganz überwiegend) an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Maßgeblich bleibt, dass das verzögerte Anfahren durch den Beklagten zu 2. die (eine) Ursache dafür war, dass der Kläger abbremste. Ist – wie im Streitfall – der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Halterhaftung erfasst, wird der Zurechnungszusammenhang in dem einen wie dem anderen Fall grundsätzlich nicht unterbrochen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte einen gegenüber der Kfz-Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis geschaffen hat, dessen Risiken er selbst tragen muss. Nur wenn sich ausschließlich dieses Risiko verwirklicht, kommt eine Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers nicht in Betracht. Hiervon ist bei Ausweich- oder Bremsreaktionen eines Fahrzeugführers regelmäßig selbst dann nicht auszugehen, wenn diese sich als voreilig oder übertrieben erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 m.w.N., Juris).

c) Der Beklagte zu 2. haftet als Halter bereits verschuldensunabhängig. Im Rahmen von § 18 1 StVG hat er keinen Entlastungsbeweis geführt. Der Beklagte zu 2. war gehalten, sein Fahrzeug unmittelbar nach Abschluss des Waschvorgangs seines Fahrzeuges und dem Umschalten der Ampelanzeige auf „grün“ wegzufahren und die Ausfahrt für nachfolgende Benutzer der Waschstraße freizumachen. Diese Pflicht ergab sich sowohl nach den Regeln des Waschstraßenbetreibers als auch aufgrund der Gefährlichkeit des Stehenbleibens. Dahinstehen kann deshalb, ob sich eine entsprechende Rechtspflicht auch aus § 1 Abs. 2 StVO ergab, wenngleich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die Pflicht jedes Fahrzeugführers zu verkehrsüblicher Sorgfalt besteht (vgl. etwa OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011, Az. 5 U 122/10, Juris). Dass das zögerliche Anfahren des Beklagten zu 2. auf ein Versagen von Betriebseinrichtungen o.ä. zurückzuführen war, die für den Beklagten zu 2. auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen ist, haben die Beklagten bereits nicht vorgetragen.

d) Fest steht, dass es durch den streitgegenständlichen Vorfall zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers kam. Der vom Senat informatorisch angehörte Kläger hat glaubhaft bekundet, dass sein Fahrzeug vor dem Einfahren in die Waschstraße im Heckbereich nicht beschädigt war. Art und Umfang der durch Bilder dargestellten Beschädigungen sprechen in hinreichender Weise dafür, dass der Kläger mit einem solchermaßen beschädigten Fahrzeug nicht am allgemeinen Straßenverkehr teilgenommen, erst recht nicht eine Autowaschstraße benutzt hätte. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat zudem ein signifikantes Schadensbild an der Heckklappe des Opel beschrieben, zu dem es – was die stattgehabte Höhenvermessung und Auswertung der Spurenzeichnung ergeben hat – aufgrund einer Kollision zwischen Klägerfahrzeug und dem Trockner gekommen sein muss. Eine erneute Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.06.1993, Az. VI ZR 192/92, Juris). Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Beklagten – wenngleich insoweit widersprüchlich zu ihrem Bestreiten – behauptet haben, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug darauf hindeuten würde, dass der Kläger in der Waschstraße gebremst habe und rückwärtsgefahren und dabei gegen den Sicherheitsbügel der Waschanlage geraten sei.

2. Der Kläger hat die Schäden an seinem Fahrzeug in erheblichem Umfang mitzuverantworten. Zwar scheidet eine Mitverantwortlichkeit nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 StVG aus, da sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschädigung noch im automatischen Waschvorgang und damit nicht „im Betrieb“ i.S.v. § 7 StVG befand. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen die Verwirklichung der Betriebsgefahr angenommen wird, obgleich das Fahrzeuges schon seit längerer Zeit geparkt ist, dann aber Feuer fängt (BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13, Juris), liegt nicht vor. In diesen Fällen realisiert sich nach wie vor eine von einer Einrichtung des Fahrzeugs ausgehende spezifische Betriebsgefahr; im Streitfall hingegen ist das Abbremsen des Klägers mit jedwedem, beispielsweise auch von außen einwirkenden Verzögern eines automatisiert transportierten Gegenstand zu vergleichen.

Allerdings muss sich der Kläger – wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat – ein ganz erhebliches Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anspruchskürzend anrechnen lassen. Er hat, indem er das von ihm geführte Fahrzeug während des Waschvorgangs abgebremst hat, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt, und damit gegen eine ihn treffende Obliegenheit verstoßen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass ein Abbremsen des PKW zu unterlassen ist. Das ist nicht nur allseits bekannt, sondern wurde auch durch entsprechende Warnhinweise in der Waschanlage ausdrücklich und eindeutig jedem Benutzer zur Kenntnis gebracht. Allgemeinbekannt ist auch, dass ein regelwidriges Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs dazu führen kann, dass die Vorwärtsbewegung auf dem Transportband verzögert, ggfl. auch gestoppt wird, wodurch es zu Beschädigungen des PKW durch die sich weiterbewegende Reinigungsanlage, möglicherweise auch zu Kollisionen mit nachfolgenden Fahrzeugen kommen kann. Genau dieses Abbremsen des Fahrzeuges führte im Streitfall auch zur Beschädigung des PKW.

Dass der Kläger nicht nur gebremst, sondern – wie die Beklagten behauptet haben – in der Waschstraße aktiv rückwärtsgefahren ist, lässt sich nicht feststellen. Der in erster Instanz bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass eine aktive Rückwärtsfahrtbewegung des Klägerfahrzeuges unwahrscheinlich ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat der Bremsvorgang mit Unterlaufen der Schlepprolle eine Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges verursacht.

Den maßgeblichen Mitverschuldensanteil des Klägers am Entstehen des Schadens an seinem Fahrzeug bemisst der Senat mit 70%.“

 

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