Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Terminsteilnahme in einer Strafvollstreckungssache?.
Ich hatte dem Fragesteller darauf geantwortet:
„Die Zweifel habe ich auch.
Geht m.E. so gar nicht. Sie sind im Bereich der Strafvollstreckung, da können Sie keine Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen. Das, was das Gericht vorschlägt, ist falsch.
M.E. haben Sie hier auch die Diskussion betreffend den Terminsvertreter. Ich denke, Sie hätten besser die Nrn. 4201, 4203 VV RVG bzw. die Nrn. 4205, 4207 VV RVG abgerechnet: Das würde m.E. passen und wäre richtig gewesen. Sie sollten insoweit umstellen und darlegen, dass Sie nicht nur die Terminsgebühr abrechnen können. Sie haben sich vorbereitet, mit dem Kollegen gesprochen usw. Das bringt die Verfahrensgebühr.
Ggf. wird man Ihnen nur die Terminsgebühr geben oder sogar nur eine Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG. Die Nr. 4101, 4103 oder nur die Nr. 4103 VV RVG geht gar nicht.“
Und dann <<Werbemodus an>>: Die Arbeiten am RVG-Kommentar liegen nun wirklich in den letzten Zügen und Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, wird dann im März kommen. Hier noch schnell vorbestellen. <<Werbemodus aus>>.