Am Freitag ging es mit der Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann verdiene ich meine Gebühr als Zeugenbeistand?, mal wieder um die Gebühren des Zeugenbeistands.
Ich habe darauf wie folgt geantwortet:
„So, wie Sie die Frage stellen, gehen Sie davon aus, dass Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwendbar ist und nicht Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, was m.E. richtig ist.
Dann beantwortet sich die Frage m.E. ohne Probleme. Es handelt sich um eine „Verfahrensgebühr“, d.h., es werden alle Tätigkeiten abgegolten. Auf die Frage, ob der Termin stattgefunden hat, kommt es m.E. nicht an.“
Geht man davon aus, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird, wäre die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr, also die Nr. 4106 oder die Nr. 4112 VV RVG, entstanden. Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung ist m.E. noch nicht angefallen. Die Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG dürfte noch nicht greifen.
Und hier dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die bald erscheinende Neuauflage – die 6. Aufl. – von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen. Vorbestellung ist hier möglich. Das Werk kommt dann nach Erscheinen „automatisch“. <<Werbemodus aus>>.