Und dann noch die Gebührenfrage der Woche, die mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt:
„Gebührenfrage
Ich wurde einem Mandanten, den ich in anderer Sache verteidige, als Zeugenbeistand beigeordnet. Er hat einen klaren § 55 StPO, was auch der Vorsitzende so sieht und bei entsprechender Erklärung von seiner Vernehmung in der HV absehen würde.
Frage: Bekomme ich die Gebühr (4301 VV RVG) als Zeugenbeistand nur, wenn die Vernehmung in der HV tatsächlich in meiner Anwesenheit stattfindet oder auch wenn sie auf Grund meiner Mitwirkung entbehrlich wird, weil ich für den Zeugen vorab den Gebrauch von § 55 StPO erkläre?“
Na……?