Und dann noch das erste Gebührenrätsel 2021. Die Frage ist auch ziemlich frisch:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich habe eine Frage zum Gebührenrecht, bei der Sie mir ggf. aushelfen können.
Der Sachverhalt ist im Zusammenhang eines Verfahrens wegen Eingehungsbetrugs. Der Mandant hat einen Kollegen beauftragt, die Verteidigung in einer Strafsache zu übernehmen. Der Kollege hat sodann Akteneinsicht beantragt. Ohne weiteres Zutun des Kollegen wurde sodann das Verfahren gegen den Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, nachdem die Geschädigte ihre Anzeige zurück gezogen hat und es auch widersprüchliche Angaben der Anzeigenerstatterin gegeben hat. Die Tätigkeit des Kollegen bestand mithin nur in der Anzeige der Verteidigung ggü. der StA und die Beantragung von Akteneinsicht, die bis zur Einstellung nicht gewährt worden war.
Im Anschluss hat der Kollege das Verfahren wie folgt abgerechnet:
4100 VV RVG
4104 VV RVG
4141 VV RVGZunächst bin ich der Meinung, dass trotz einer zu befürwortenden weiten Auslegung der Entstehung des 4141 VV RVG, diese Gebühr nicht entstanden ist.
Der Mandant hat die Rechnung nicht beglichen, ein Vorschuss ist ebenfalls nicht bezahlt worden. Der Kollege hat einen Mahnbescheid beantragt, diesen bekommen und versucht zu vollstrecken, welches nicht erfolgreich verlaufen ist. Im Anschluss daran hat der Kollege Strafanzeige erstattet.
Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr Anklage wegen Betrug erhoben und es wurde terminiert. Da bei einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf droht, geht es für den Mandanten um einiges.
Nun zu meiner Frage: Gemäß § 8 RVG sind die Gebühren fällig, aber weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechnung ist eine inhaltlich richtige Abrechnung gem. § 10 RVG. Solange die Abrechnung in dieser Weise fehlerhaft ist, ist diese unwirksam und muss nicht vom Mandanten gezahlt werden? Ist dies so richtig oder übersehe ich etwas? Dann würde bereits aus diesem Grunde die Strafbarkeit entfallen (abgesehen von anderen Gründen des Vorsatzes etc.).
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und hoffe, dies passt zu Ihren Gebührenfragen. Ich habe in der Sache am 25.01.2021 einen Gerichtstermin und konnte das Gericht bisher nicht von einer Einstellung überzeugen.“
Machen Sie sich doch bitte die Mühe,
4100 VV RVG
4104 VV RVG
4141 VV RVG
auch zu benennen. Mir ist die Gebührenordnung nicht so ausführlich bekannt. Den Rest habe ich dann nur noch überflogen.
Es macht mehr Mühe, den Kommentar zu schreiben als das mal eben nachzuschlagen.
Das ist ja wirklich eine lustige Antwort. Es zwingt sie ja keiner…
Aber „betreutes Wohnen“ wird offenbar erwartet, denn was soll sonst Ihr erster Kommentar?
…Zudem habe ich da so meine Zweifel. Natürlich ginge das für Sie schneller, es einfach auszuschreiben…
Aber ebenso wenig bin ich hier zum weiterlesen gezwungen… In diesem sinne viel Erfolg Herr Burhoff.
Dann lassen Sie es – mich stört es nicht.
Was soll der dümmliche Kommentar zum betreuten wohnen. Arrogantes A* editiert vom Blogbetreiber 09.01.2021
Vielleicht mäßigen Sie sich mal oder reizt es zu sehr „auszuteilen“, wenn man ohne Klarnamen unterwegs ist.