In die 51. KW starte ich dann – mal wieder oder: leider immer noch – mit Corona. Ich stelle heute zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Rechtmäßigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen befassen.
An der Spitze der VGH Bayern, Beschl. v. 08.12.2020 – 20 NE 20.2461, der sich mit der Verfassungsmäßigkeit von § 28a IfSG befasst. Das ist die neue Vorschrift, die den in Bayern angeordneten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und den Gastronomieschließungen zugrunde gelegt worden war. Im Verfahren war die Verfassungswidrigkeit gerügt werden. Das sieht der BayVGH im Eilverfahren anders:
Ich zitiere – den Beschluss ggf. bitte im Volltext lesen – aus der PM zu dieser Entscheidung:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es in einem Nor-menkontrolleilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9.BayIfSMV) zu Kontakt-beschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dabei hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat erstmals zur Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 neu ge-schaffenen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert.
Der Senat hat festgestellt, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG bestehen. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der an-deren Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten. Dass der Deutsche Bundestagmit der für entsprechende Eingriffe notwendigenFeststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinenGestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. DerGesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnor-men im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt.
Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht –wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.“
Das war es dann wohl erst mal an der Stelle