Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachträglich eine VV für das Ermittlungsverfahren abschließen?
Sinngemäß hatte ich dem Kollegen geantwortet:
M.E. bestehen da grundsätzlich keine Bedenken. Natürlich muss man die Vorgaben des § 3a RVG beachten, also schriftlich usw. und Hinweis. Auch müssen die weiteren Pflichten, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, beachtet werden, also der Mandant insbesondere ggf. darüber belehrt werden, dass man ihn auch verteidigen muss und verteidigt, wenn er die Vergütungsvereinbarung nicht abschließt.
Allerdings: An einer Stelle muss man vorsichtig sein. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht der Umgehung des § 58 Abs. 3 RVG dienen, also nachträglich – wenn es um die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen geht – da Änderungen vornehmen, um so ggf. Beanstandungen zu umgehen. Da hätte ich Probleme und davon würde ich abraten.