Am vergangenen Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Versehen der Geschäftsstelle, wer trägt die Anwaltskosten?
Und meine Antwort darauf war:
„Moin,
m.E. ist da nicht viel zu machen. Das ist nicht § 465 Abs. 2 StPO und auch nicht unrichtige Sachbehandlung. StrEG geht auch nicht. Bleibt dann wohl nur § 839 BGB.“
Ich hatte mich auch noch mit meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar kurz geschlossen, auch der hatte keine „richtige Idee“. Der meinte, dass: „Mein Gefühl sagt mir aber, dass es ein Schadensersatzanspruch gibt, der wohl durch die Justizverwaltung zu erfüllen sein dürfte.“
Also: Auf ins Zivilrecht.