Am vergangenen Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Vernehmungsterminsgebühr entstanden?
Und das war meine Antwort:
„Sorry, verstehe die Frage nicht.
Das ist m.E. doch letztlich völlig egal.
Nach Anm. S. 2 zur Nr. 4102 VV RVG werden doch drei „Hafttermine“ eh zu einer Vernehmungsterminsgebühr zusammengefasst. Mehr als eine Vernehmungsterminsgebühr können Sie für die Termine Nr. 1, 3 und 6 also doch eh nicht bekommen, mal vorausgesetzt alle drei Termine waren Termine i.S. von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG.
Erst ab dem nächsten Hafttermine würde es wieder interessant.“
Kollege meinte darauf, dass es sich manchmal lohnt, eine Vorschrift ganz zu lesen 🙂 🙂 .