OWi II: Nachträgliche Überprüfung des standardisierten Messverfahrens, oder: Auch du mein Sohn Brutus

Im zweiten Posting komme ich noch einmal auf den OLG Jena, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19 – zurück. Den hatte ich neulich ja schon wegen der formellen Frage betreffend die Rechtsmittelbegründung vorgestellt (vgl. hier Rechtsmittelbegründung über beA ohne elektronische Signatur, oder: Zulässig?). 

Heute dann noch einmal wegen der materiellen Frage, zu der das OLG Stellung genommen hat, nämlich: Nachträgliche Überprüfbarkeit des standardisierten Messverfahrens. Erforderlich, ja oder nein.

Und – es überrascht nicht – wenn man den Leitsatz der OLG-Entscheidung zu der Frage liest. Der lautet:

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

Also wie gehabt, oder eben: Auch du mein Sohn Brutus.

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