Heute dann mal wieder Strafzumessungsentscheidungen.
Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 196/20. Es geht um ein Dauerbrennerthema, nämlich Verhängung der gleich hohen Strafe durch das Tatgericht nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24.01.2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschl. v. 31.07.2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hatte der BGH aufrechterhalten.
Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen die Revision, die erneut Erfolg hat. Der BGH führt zur erneuten Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kurz und zackig aus:
„Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB ) sind durchgreifend rechtsfehlerhaft.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hatte das frühere Urteil im Schuldspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig mit einer notwendigen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren begründet hatte. Im neuen Urteil ist das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gelangt. Trotz des damit veränderten Schuldspruchs und dem daraus folgenden geringeren Strafrahmen hat das Landgericht die identische Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt.
b) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er – wie hier – von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen ( BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 – 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 – 2 StR 296/82 Rn. 8).
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleichhohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat.“
Vielleicht klappt es ja dann beim dritten Mal.