In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 02.07.2020 – VII ZB 46/19. Es geht wieder um Fristversäumung, und zwar in einem Schadensersatzprozess. Da ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden.
Der Vertreter der Klägerin hatte fristgerecht am 22.09.2019 Berufung eingelegt. Am 25.09.2019 beantragte er Fristverlängerung wegen hohen Arbeitsaufkommens. Dieses Schreiben ist nicht unterschrieben. Das OLG Frankfurt am Main teilte der Klägerin mit, dass eine Verwerfung der Berufung wegen fehlender Unterschrift beabsichtigt sei, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin beantragte sie am 15.10.2019 die Wiedereinsetzung und reicht den unterschriebenen Schriftsatz nach. Und sie trägt vor: Das Versäumnis beruhe auf einem einmaligen Versehen der sonst zuverlässigen Büroangestellten ihres Rechtsanwalts. Diese habe sich während ihrer dreijährigen Anstellung stets als zuverlässig erwiesen.
Das OLG verweirft und begründet das damit, dass der Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit des Personals stichprobenartig überwachen müssen. Eine dreijährige Beschäftigung rechtfertige keine Ausnahme von dieser Sorgfaltspflicht.
Das sieht der BGH anders. Hier der Leitsatz seiner Entscheidung:
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte.
Das ist/war Anschluss an BGH VersR 1988, 1141.