Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gebühren beim Pflichtverteidigerwechsel?
Dazu hatte es folgende Antwort gegeben:
„1. Bestellung nach § 408a StPO?
2. Ob ggf. im Verfahren nach § 408a StPO angehört werden musste, ist nicht unstreitig. Wenn ja, kann ggf. ausgewechselt werden. Dann aber ohne „Gebührenverzicht“. Dazu gibt es Rechtsprechung, die passt:
Pflichtverteidiger kümmert sich nicht? – Dann “fliegt” er “kostenneutral” raus.
Der “kostenneutrale” neue Pflichtverteidiger – so nicht
3. Wann sind Sie beigeordnet worden? Wenn das nach Eingang des StB-Antrags der Fall war, gilt die Anm. zu Nr. 4104 VV RVG: Dann ist (nur) die Nr. 4106 VV RVG entstanden:
4. Die Auffassung, die von einer zeitlichen Beschränkung der Verteidigerbefugnisse im Strafbefehlsverfahren ausgegangen ist und mit der teilweise eine andere Auffassung begründet worden ist, war schon früher fraglich. Sie ist nach den Änderungen des § 408b StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019“ (BGBl I, S. 2128) nicht mehr haltbar (s. auch die BT-Drucks. 19/13829, S. 52).
5. Wenn der Richter meint, dass beide Pflichtverteidiger die Gebühren erhalten, ist das schön. Wichtig ist, dass Sie es dann auch im Festsetzungsverfahren durchsetzen. Ich würde daher gar nichts erklären – müssen Sie nach der Rechtsauffassung des Richters ja auch nicht. So halten Sie sich das Rechtsmittel offen.“