Am Freitag hatte ich nach: Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung als Pflichti erst in der Berufung, welche Gebühren?, gefragt. Hier dann meine Antwort:
„Ja, der Rechtspfleger hat Recht. § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG.
Sie sollten versuchen, nachträglich beim AG noch die Beiordnung für die 1. Instanz zu erreichen – wenn der Richter es „vergessen“ hat.
Oder stellen Sie sich auf den Standpunkt: Konkludent beigeordnet. Dazu gibt es Rechtsprechung. Finden Sie im HB EV, bei Pflichtverteidigung, Verfahren.“
Und hier dann nähere Hinweise – <<Werbemodus an>> auf Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., Rn 3304 f., bzw. auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl, § 48 Abs. 6 Rn 1. Beide Bücher kann man hier bestellen 🙂 . <<Werbemodus aus>>.