Und dann noch das RVG-Rätsel. Die Frage ist schon in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gelaufen. Daran sieht man, dass ich derzeit nicht so ganz viel Material habe. Also: Fragen: Und gerne auch neue Entscheidungen 🙂 .
Hier die Frage:
„Liebe Mitstreiter im Kampf gegen Rechtspfleger, ich hätte eine Frage zum Entstehen der Pflichtverteidigergebühren.
In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht zeige ich die Verteidigung der Mandantin an und beantrage zugleich meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Die Vssgen des § 140 II StPO lagen laut Anklage vor. Es ergeht bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Beschluss über die Beiordnung – der Richter hat es „vergessen“ und ich habe nicht aufgepasst.
In der Berufungsinstanz werde ich beigeordnet.
Der Rechtspfleger will nun nur die Gebühren für die Berufungsinstanz festsetzen, da keine Beiordnung in der I. Instanz erfolgt ist und die Beiordnung auch nicht zurückwirkt.
Hat jemand dazu Tipps oder Rechtsprechung, die mir hilft. Bisher sieht es für mich aus, als ob ich für die I. Instanz tatsächlich leer ausgehe. Vielen Dank.“
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