Heute muss es aus privaten Gründen schnell gehen 🙂 , daher hier zunächst mal nur eine „Kurznachricht“, und zwar zum BGH, Urt. v. 14.05.2020 – X ZR 119/18. Aber von dem Urteil reichen hier auch nur die Leitsätze. Aus denen erschließt sich, worum es geht, nämlich um die Frage, wann ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist.
Die Leitsätze des BGH lauten:
1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.
2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.