Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdient man bei der “gebündelten Nebenklage”? ins Netz gestellt.
Dazu hatte ich zunächste noch eine Rückfrage an den Kollegen:
„Um welche Gebühren geht es? ich vermute mal die des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters? Oder meinen Sie die des RA, der nicht gemeinschaftlicher Vertreter geworden ist, aber einen der NK vertreten hat? Das ist schon ein Unterschied.“
Darauf hatte der Kollege geantwortet:
„Ersteres. Also der bestellte gemeinschaftliche Nebenklagevertreter.“
Und darauf dann die endgültige Antwort:
“ Ok, die Gebühren entstehen nicht doppelt – das wäre schön :-). Aber es ist die Nr. 1008 VV RVG anwendbar. Zu den Gebühren demnächst etwas in Burhoff/Volpert, RVG, im Gerold/Schmidt. Sie finden dazu etwas in BT-Drs. 19/14747, S. 40, 50 und in AGS 2020, 209.“